Allgemeine Geschäftsbedingungen der GSU GmbH
Stanz- und Umformtechnik
Grönerstr. 42
71636 Ludwigsburg
1. Geltungsbereich
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, Unternehmer
i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsschluss, Unteraufträge
Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind
nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; sie stellen insbesondere keine
Beschaffenheitsangabe dar. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bzw. Daten in elektronischer Form behalten
wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe bedarf der
Kunde/Lieferant unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne
nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Kundenbestellungen sind verbindlich. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung an den Kunden erklärt werden.
Maßgebend für den Vertrag ist die schriftliche Bestätigung; mündliche Erklärungen sind unverbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt
werden. Unsere Haftung für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Z.B. Zeichnungen) sowie durch falsche
oder unklare, auch mündliche Angaben des Bestellers ergeben, ist ausgeschlossen.
Aufträge nach Zeichnungen, Muster oder sonstigen Angaben erledigen wir ohne zu überprüfen, ob dadurch gewerbliche Schutzrechte
Dritter verletzt werden. Eine Haftung für solche Forderungen übernehmen wir nicht. Die Prüfung der Schutzrechtslage ist Angelegenheit
des Bestellers.
3. Preise, Zahlung, Zurückbehaltungsrechte
Preisangaben gegenüber Unternehmern verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und gelten ab Werk, jedoch ausschließlich
Verpackung, Versicherung und Entladung. Sind Zahlungen in einer Fremdwährung vereinbart, treffen Wechselkursänderungen zu Euro
den Besteller.
Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Ausgaben erhöht oder neu
eingeführt, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen, wenn seit dem Vertragsschluss bereits vier Monate verstrichen sind
oder der Vertragspartner Kaufmann ist. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer
Lieferfrist von mehr als vier Monaten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 4 Monate andauern, sind wir berechtigt,
zwischenzeitlich für die Beschaffung/Lieferung eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen
bedingten (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.
Der Kunden hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt
wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferzeit, Lieferverzögerung, Teillieferungen, Mehr- und Mindermengen
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle
kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer
Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die
Lieferverzögerung zu vertreten haben.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin
maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung sowie die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers
voraus. Verzögern sich Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, werden wir insoweit
von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Arbeitskämpfe sowie
sonstige unvorhergesehene Ereignisse in unserem Betrieb oder bei einem unserer Unterlieferanten entbinden uns von der Einhaltung
der Lieferfrist. Diese verlängert sich angemessen. Dies gilt auch beim Eintreten höherer Gewalt während eines Lieferverzuges. Die
Lieferfrist wird weiter angemessen verlängert, wenn für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen, Unterlagen oder
für die Ausführung erforderlichen Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der
Bestellung. Wir haben den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses zu unterrichten.
Erwächst dem Besteller Schaden wegen einer Verzögerung, für die wir nach Ziff. 9 haften, so kann er eine Entschädigung von
höchstens 0,5 % des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt aber keinesfalls mehr als
5 % des Wertes der Gesamtlieferung beanspruchen. Anderweitige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
Setzt der Kunde uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung
und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist
verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist sich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom
Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % gegebener Aufträge sind vom Besteller zu übernehmen. Falls die Abschlussmenge durch
Spezifikationen des Bestellers überschritten wird, so sind wir berechtigt, für die Mehrmenge der Marktlage entsprechend höhere Preise
zu verlangen.
Teillieferungen sind zulässig.
5. Abnahme, Gefahrübergang
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich
abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese jeweils für den Gefahrübergang
maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung über Abnahmebereitschaft durchgeführt
werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
Wenn die Lieferteile unser Werk verlassen, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder wenn die Versand- oder Anfuhrkosten von uns übernommen werden. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die
Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw.
Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des
Bestellers. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach
eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung vor.
Eine Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, uns
einen Zugriff Dritter auf den Vertragsgegenstand, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung
des Vertragsgegenstandes unverzüglich mitzuteilen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer vorstehend beschriebenen Pflicht vom Vertrag zurückzutreten und den Vertragsgegenstand
herauszuverlangen.
Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen
die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung
selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
Etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns als Hersteller vor, ohne dass für uns daraus
Verpflichtungen entstehen. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen beweglichen Sache kraft zwingenden Rechts,
überträgt er uns bereits mit Vertragsabschluß das Miteigentum im Verhältnis des Werkes unseres Vorbehaltsgutes an der neuen Sache
und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen vermischt ist.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit nach Aufforderung durch den Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
7. Gewährleistung, Mängelansprüche
Wir leisten für Mängel des Vertragsgegenstandes zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
(Nacherfüllung). Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach
Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden
Folgen bereit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden,
wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist eine uns gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen oder ist diese dem
Kunden nicht zumutbar, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm
daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nichterfüllung Schadensersatz,
verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis
und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht
ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von
uns zu verantworten sind.
Die Gewährleistungsverjährungsfrist beträgt außer im Falles des Vorsatzes, bei Körper-, Gesundheitsschäden und Verlust des Lebens
bzw. in Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs 1 Nr. 2 BGB (Mängelgewährleistung bei Bauwerken, eingebauten Baumaterialien,
bauwerksbezogenen Planungs- und Überwachungsleistungen) ein Jahr.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftansprüche, die uns gegen den Lieferer
des Fremderzeugnisses zustehen.
Nimmt uns der Kunde ohne Gewährleistungsanspruch unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, hat er uns alle im Zusammenhang
mit der Überprüfung des Vertragsgegenstandes entstehenden Kosten zu ersetzen.
Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches
gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Vertragsgegenstandes.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten bzw. die Kosten in Höhe des Teilepreises
tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes
sowie angemessene nachweisbare Kosten des Aus- und Einbaus.
Unberührt von den vorstehenden Absätzen bleiben die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf, insbesondere Rückgriffsansprüche
(§§ 478, 479 BGB), soweit nicht Rügepflichten nach § 377 HGB verletzt sind.
8. Schadensersatz, Verjährung
Wir haften nicht auf Schadensersatz für Mängel oder andere Pflichtverletzungen. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer von uns erklärten Garantie beruhen.
Ausgenommen sind auch Schäden, für die wir nach Produkthaftungsgesetz zwingend haften oder die auf eine schuldhafte Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind. In letzterem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden. Die Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen steht einer
Pflichtverletzung durch uns gleich.
Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in einem Jahr. Für Schadensersatzansprüche nach
Ziffer 9. Absatz 1 Satz 2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben
(siehe Ziffer 8 Absatz 5).
9. Werkzeuge
Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum. Falls innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Bestellung kein Anschlussauftrag
erfolgt ist, werden wir nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Bestellers die Werkzeuge verschrotten.
Dem Besteller ist bekannt, dass in den Mustern und Fertigungsmitteln (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) die er in Auftrag gegeben
hat, erhebliches Entwicklungs-Know-how des Lieferers verkörpert ist und dass der Lieferer hieran ein besonderes
Geheimhaltungsinteresse hat. Aus diesem Grund wird vereinbart, dass ein Anspruch des Bestellers auf Herausgabe der Muster und
Fertigungsmittel, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu keiner Zeit besteht, auch nicht bei vollständiger Übernahme der Werkzeugkosten
durch den Besteller und / oder durch Beendigung der Lieferbeziehung. Das Recht des Bestellers, bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen Geldersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
10. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren
Vertragspartner auch an dessen Gerichtstand zu verklagen.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe
kommt.
Stand: Juli 2008